Garantieerklärung
EES 2/1 Energiespeicher
Für den EES 2/1 gibt der Hersteller ENDRESS Elektrogerätebau GmbH, 72658 Bempflingen eine Garantie auf die Funktionsfähigkeit des Energiespeichers unabhängig und über die gesetzlichen Gewährleistungsbedingungen hinaus.
1. Beginn und Dauer der Garantie
- Die Garantie beginnt mit dem Datum des Kaufbelegs.
- Die Garantie läuft 36 Monate ab Beginn unter der Voraussetzung, dass der Garantienehmer die vom Hersteller vorgeschriebenen Nutzungsanweisungen gemäß der Bedienungsanleitung einhält.
- Für die Durchführung von Garantieleistungen ist es erforderlich, dass zusammen mit dem EES 2/1 folgende Unterlagen eingeschickt werden: Kopie des Kaufbelegs
2. Inspektion, Wartung, Verschleißreparaturen, Betriebsstunden
- Durch Nutzung des Energiespeichers anfallende Verschleißreparaturen sind unverzüglich beim Garantiegeber oder einer autorisierten Servicewerkstatt ausführen zu lassen.
- Weiterhin sind alle Wartungsintervalle und Lagerungsvorschriften für den Energiespeicher und dessen Batterien einzuhalten. Die Wartungsintervalle finden Sie in der Betriebsanleitung.
- Diese Garantie bezieht sich auf einen Zeitraum von 36 Monaten oder 3.000 Betriebsstunden bzw 4.000 Ladezyklen bis 80 %. Mit Erreichen der 3.000 Betriebsstunden erlischt diese Garantie, auch vor Ablauf der 36 Monate ab Kaufdatum
3. Leistungsumfang der Garantie
Im Garantiefall werden nach Wahl von ENDRESS die fehlerhaften Teile ersetzt oder repariert. Für ersetzte oder reparierte Teile wird nur innerhalb der für den Energiespeicher insgesamt geltenden, ursprünglichen Laufzeit Garantie gewährt. Eine Verlängerung der Garantiezeit findet durch den Garantiefall nicht statt.
Erfüllungsort der Garantie ist in jedem Fall Bempflingen. Die Garantieleistung umfasst die Material- und Arbeitskosten. Darüber hinausgehende Kosten, wie Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für Visa, Lieferkosten für Ersatzteile, Zollgebühren und Ähnliches sind vom Garantienehmer zu tragen. Die Garantieleistung ist in jedem Fall auf den Zeitwert des EES 2/1 bei Eintritt des Garantiefalles begrenzt.
Von der Garantie ausgenommen sind:
- Teile, die nicht ursprünglicher Bestandteil der Lieferung von ENDRESS sind bzw. nachträglich ohne Zulassung von ENDRESS eingefügt wurden
- Teile, die infolge eines von außen einwirkenden Mangels oder Umstands ihre Funktionsfähigkeit verlieren (dazu zählen u.a. unsachgemäße Handhabung, höhere Gewalt, und weiteres)
- Fehler durch eine unsachgemäße Reparatur, die der Garantiegeber nicht ausgeführt hat, durch unsachgemäße Behandlung des EES 2/1 oder dessen Komponenten, insbesondere durch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung
- Verschleißteile – wie z.B die Batterie
- Folgeschäden aus garantiebedingten Schäden, die nicht unverzüglich behoben worden sind (u.a. Mietausfall oder -aufwand, etc)
- Kosten für Inspektionen und Wartungsarbeiten und für Verschleißreparature
4. Erlöschen der Garantie
Die Garantie erlischt, wenn:
- die Verschleißreparaturen sowie Inspektionen und Wartungsarbeiten nicht gemäß Absatz 2 dieser Garantiebestimmungen beim Garantiegeber oder einer autorisierten Servicewerkstatt ausgeführt worden sind.
- der EES 2/1 unsachgemäß und nicht für den vorgesehenen Zweck eingesetzt wurde
- die im Absatz 2 genannten Betriebsstunden vor Ablauf der 36 Monate überschritten wurden
Endress Elektrogerätebau GmbH; Neckartenzlinger Str. 39, 72658 Bempflingen – Stand: Okt 22